KULTRAUM & CORONA

Hinweis in eigener Sache zur ‘Niedersächsischen Coronaverordnung’ vom 09.10.2020, aktualisiert am 15.10.2020 [Link zur Website der Landesregierung].

Alle Mieter der KULTRAUM® GmbH haben an allen Standorten uneingeschränkten Zugang und können ihre Mieträume unverändert und uneingeschränkt im Rahmen ihres Mietverhältnisses nutzen. Dies hat eine sachlich inhaltliche und rechtliche Prüfung der Novelle der  ‘Niedersächsischen Coronaverordnung’ ergeben [s.a. unten > Kritik].

Begründung: Da es sich um privat oder gewerblich angemietete Räume handelt, Veranstaltungen baurechtlich nicht zulässig sind, die Räume nicht öffentlich zugängig sind und keine Gastronomie oder Dienstleistung angeboten wird, treffen Teil 1 der ‘Niedersächsischen Coronaverordnung’ sowie die entsprechenden §§ des Bundesinfektionsschutzgesetzes nicht zu.

Teil 2 § 6 der ‘Niedersächsischen Coronaverordnung’ regelt ‘Private Zusammenkünfte’ und ist somit für den wesentlichen Teil der Mieterschaft der KULTRAUM® GmbH zutreffend. § 6 (4) ist dahingehend zu interpretieren, daß private Zusammenkünfte bis zu 10 Personen auch bei hohem Infektionsgeschehen  zulässig sind. Alle von der KULTRAUM® GmbH angebotenen Räume sind baurechtlich aus Brandschutzgründen auf max. 9 Personen (gleichzeitige Anwesenheit) beschränkt.

Alle Mieter werden gebeten, sich – inbesondere nach § 1 (1) [s.u.] –  zu richten und das Abstandsgebot einzuhalten.

Gewerbliche Mieter der KULTRAUM® GmbH sind aufgefordert, eigene Maßnahmen einzuleiten, insoweit sie von den Regelungen der ‘Niedersächsischen Coronaverordnung’ betroffen sind.


Kritik:

Die Rechtsgültigkeit der Novelle (z.B. Maskenpflicht in Unternehmen) der ‘Niedersächsischen Coronaverordnung’ ist anzuzweifeln, da die der Verordnung als Grundlage dienenden §§ des Bundesinfektionsschutzgesetzes [§§ 28 – 32] zu wesentlichen Teilen der Neuerungen keine oder nur unzureichende oder abweichende Aussagen treffen. Ähnliche Fehler wurden von der Landesregierung bereits beim “Beherbergungsverbot” gemacht, das durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Rahmen einer Klage gekippt wurde.

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Weiterhin ist es als höchst bedenklich und wenig vorbildhaft zu bewerten, daß die Politik sich selbst in jeder Hinsicht von den Maßnahmen ausnimmt.

Verweis (Auszug): §2 (2) Das Abstandsgebot nach Absatz 1 gilt nicht … …

3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,

4. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien
und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und
Gruppen sowie bei Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung
ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für
bevorstehende Wahlen,  …  …

Diese “Freistellung” der PolitikerInnen zieht sich durch die gesamte Verordnung und gilt auch für die sog. Maskenpflicht.

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Abschließend ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Einschränkung der Grundrechte fraglich. Auf Basis der Zahlen des Robert-Koch-Instituts Stand 21.10.2020 gibt es in Niedersachsen 26.611 Infektionen im Zeitraum April bis Oktober, 719 Personen sind leider an/mit Corona verstorben. Die Einwohnerzahl von Niedersachsen beträgt rund 8 Mio. Menschen.

Mathematisch beträgt – aufgrund der Erfahrungen eines Halbjahrs – das durchschnittliche Risiko, sich mit dem Coronavirus innerhalb eines Jahres zu infizieren 0,67 %;  das Risiko, daran zu versterben, liegt in Niedersachsen bei 0,018 %. Jährlich versterben in Niedersachsen deutlich über 90.000 Menschen, der Anteil der an/mit Corona verstorbenen beträgt daran hochgerechnet 1,6%.


Auszug aus der ‘Niedersächsischen Coronaverordnung’

 

Niedersächsische Verordnung über
Maßnahmen gegen die Ausbreitung
des Corona-Virus SARS-CoV-2
(Niedersächsische Corona-Verordnung)
Vom 7. Oktober 2020
(Nds. GVBl. S. 346)
– VORIS 21067 –
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der
Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. August 2020 (Nds. GVBl. S. 266), wird verordnet:
E r s t e r T e i l
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsatz
1Jede Person hat soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. 2Kann
eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
3Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den §§ 2 und 3.

Link zur vollständigen Coronaverordnung.


 

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